Häufig gestellte Fragen | FAQ
In den Beratungen der Fach- und Koordinierungsstelle Unterstützungsangebote werden viele verschiedene, teils jedoch auch dieselben Fragen rund um die Unterstützungsangebote für alle Pflegebedürftigen gestellt. Diese werden regelmäßig in den Newslettern aufgenommen.
Unter den einzelnen FAQs (Frequently asked questions) werden viele (spezifische) Fragen in alphabetischer Reihenfolge beantwortet.
Das Angebot der Betreuungsgruppe "Kaffee-Treff" unseres Trägers ist als Unterstützungsangebot anerkannt. Wir erhalten auch eine Förderung vom Land. Außerdem ist der häusliche Betreuungsdienst "Miteinander & Füreinander" anerkannt und wird ausschließlich kommunal gefördert. Welche Abgabefristen von Nachweisen muss ich beachten?
Für die Anerkennung gelten diese Fristen:
- Die Dauer der Anerkennung beinhaltet keine Frist (insofern die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind)
Abgabe des Tätigkeitsberichts zum 30. April des Folgejahres
Bei der Förderung gelten diese Fristen:
Ausschließlich kommunale Förderung
- Abgabe des Förderantrags bei ausschließlich kommunaler Förderung: 30. September
- Die Frist für den Verwendungsnachweis an die Anerkennungsbehörde ist von dieser festzulegen
Landesförderung (mit/ohne kommunaler Mitfinanzierung)
- Abgabe des Förderantrags bei Landesförderung: 30. September bei Erstantrag (anteilige Förderung ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingegangen ist) – bei Folgeanträgen 30. April
Änderung aufgrund der Corona-Pandemie: Abgabefrist für Folgeanträge ist der 30.06.21 - Abgabefrist des Verwendungsnachweises an die L-Bank: 30. Juni des Folgejahres
- Abgabe des Förderantrags bei Landesförderung: 30. September bei Erstantrag (anteilige Förderung ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingegangen ist) – bei Folgeanträgen 30. April
24.06.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
Ich bin Alltagsbegleiterin bzw. Betreuungsassistentin nach §§43b/53c SGB XI und möchte gerne mein Angebot als Unterstützungsangebot anerkennen lassen. Was muss ich hierfür tun?
Diese Anfrage erhalten wir des Öfteren. Laut Unterstützungsangebote-Verordnung ist die Anerkennung von Einzelpersonen allerdings ausgeschlossen. Auch reicht die alleinige Qualifizierung als Alltagsbegleiterin nicht aus, um als Fachkraft ein Unterstützungsangebotfachlich begleiten zu können.
Anerkannt werden können Unterstützungsangebote mit ehrenamtlichem Profil (§ 6 Abs. 1 UstA-VO), also Angebote, in denen sich mehrere Ehrenamtliche engagieren, die von einer Fachkraft begleitet werden. Darüber hinaus können Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen mit beschäftigtem Personal anerkannt werden, die von einer Fachkraft angeleitet werden (§ 6 Abs. 2 UstA-VO).
01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
Wofür sind eigentlich die Anerkennungsstellen zuständig und wo sitzen sie?
Die Anerkennungsbehörden sind gemäß § 4 Abs. 1 UstA-VO die zuständigen Stellen für die Anerkennung sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung. Für die Anerkennung ist der Ort der Angebotserbringung von Relevanz, insbesondere bei überregionalen Angebotsträgern oder bei einem Unterstützungsangeot in benachbarten Kreisen.
Daneben sind sie für die Durchführung des Förderverfahrens von Unterstützungsangeboten bei ausschließlich kommunaler Förderung zuständig.
01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
Wir als Träger möchten gerne unsere diversen Tagesausflüge für Menschen mit mehrfacher Behinderung in der ambulanten Versorgung anerkennen lassen. Aufgrund der Schwere der Behinderung ist es notwendig, dass wir mehrere Fachkräfte einsetzen. Können wir dennoch eine Anerkennung für die Tagesausflüge erhalten?
Seit Ende 2019 gilt die befristete Übergangsregelung für Unterstützungsleistungen für behinderte pflegebedürftige und psychisch erkrankte pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Ein Schreiben wurde hierzu vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration versandt. Auf Basis dieser Übergangsregelung können ausnahmsweise überwiegend Fachkräfte in Unterstützungsangeboten eingesetzt werden. Die Frist gilt bis 31.12.24.
Wichtig ist, dass Sie dies mit der Anerkennungsstelle bei Ihnen im Landkreis ansprechen.
09.08.23 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
Für den Antrag auf Anerkennung eines Unterstützungsangebots ist eine Konzeption bei der Anerkennungsbehörde vorzulegen. Was muss ich denn dort anführen?
In der Konzeption sollten verschiedene Kriterien beschrieben werden, so dass der Inhalt und das Ziel des Unterstützungsangebots sowie die Maßnahmen der Qualitätssicherung deutlich werden.
Die Kriterien sind gemäß § 10 UstA-VO u.a.:
- Angabe und Beschreibung der Zielgruppe
- Inhalte und Ziele des Unterstützungsangebots
- Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit
- Räumliche Voraussetzungen
- Versicherungsschutz der ehrenamtlich Engagierten und aus der Bürgerschaft Tätigen
- Angaben zum zeitlichen Umfang
- Angaben zum Teilnehmendenbeitrag und der Aufwandsentschädigung
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung (hier kann etwa die Orientierungshilfe unterstützend sein)
01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
Ich bin verpflichtet einen Tätigkeitsbericht an die Anerkennungsbehörde zu schicken. Was muss ich hier bedenken?
Der Tätigkeitsbericht dient laut § 10 Abs. 1 Nr. 6 UstA-VO der Auskunft über den Vorjahreszeitraum und der regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote. Dieser sollte der zuständigen Anerkennungsbehörde bis zum 30. April vorgelegt werden.
Relevante Inhalte sind dabei die Bestätigung der Anerkennungsvoraussetzungen, die Zahl der Nutzenden sowie eine Übersicht über die eingesetzten Kräfte. Daneben sollen die Maßnahmen zur Qualitätssicherung ausgeführt und die Art des Unterstützungsangebots dargestellt werden.
Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Anerkennungsbehörde, ob hierzu ggf. ein Formular als Vorlage vorhanden ist.
01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
Ich höre öfters von den sogenannten (Ambulanten) Betreuungsdiensten. Was ist das für eine Angebotsform? Braucht man als Betreuungsdienst eine Anerkennung als Unterstützungsangebot?
Die Betreuungsdienste für pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung wurden mit dem TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) vom 06.05.2019 aus dem Modellvorhaben nach § 125 SGB XI, das zum 31.12.2017 endete, in die Regelversorgung überführt und sind nun als Leistungserbringer von Sachleistungen zulässig sowie über den Entlastungsbetrag finanzierbar. Geführt werden sie unter § 71 Abs. 1 SGB XI. Betreuungsdienste schließen einen Versorgungsvertrag zur Erbringung der Leistungen nach § 72 SGB XI ab.
Im Unterschied zu ambulanten Pflegediensten kann anstelle einer verantwortlichen Pflegefachkraft bei diesem Angebot eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung und einer Weiterbildung gemäß §§ 71 Abs. 3 Satz 6 und 7 SGB XI eingesetzt werden. Der GKV Spitzenveraband hat hierfür Richtlinien zur Qualitätssicherung nach § 112a SGB XI veröffentlicht.
Am 21.05.2021 wurde nun der neue Landesrahmenvertrag für Baden-Württemberg gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI beschlossen und tritt mit 01.07.2021 in Kraft. In diesem finden sich die Regelungen u.a. für die organisatorischen Voraussetzungen, die Ausstattung sowie die Beschreibung der möglichen Tätigkeiten.
24.06.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
Ich leite als Fachkraft das Gruppenangebot "Dienstagscafé" und frage mich, ob ich auch Bufdis oder FSJ’ler einsetzen kann, wenn mir zu wenig Ehrenamtliche für die Betreuung zur Verfügung stehen.
Freiwillige, wie etwa Bufdis oder FSJ’ler, können maßvoll in Unterstützungsangeboten eingesetzt werden. Wesentlich ist, dass weiterhin der ehrenamtliche Grundcharakter des Unterstützungsangebots garantiert bleibt. Dies bedeutet, dass Bufdis etwa punktuell zum Einsatz kommen können, wenn Ehrenamtliche ad hoc ausfallen sollten. Dabei sind jedoch FSJ’ler und Bufdis nicht Ehrenamtlichen gleichzusetzen. Im Tätigkeitsbericht sollten am besten deren Einsätze genannt werden.
01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
Ich habe als Sozialpädagogin in der Arbeit mit Menschen mit Demenz die passende Qualifikation, nach § 10 Abs. 3 UstA-VO als Fachkraft in Unterstützungsangeboten tätig zu sein. Kann ich als Einzelperson ein Unterstützungsangebot anbieten?
Nach § 10 Ab. 4 UstA-VO ist es in Baden-Württemberg nicht möglich, als Einzelperson mit einem Unterstützungsangebot anerkannt zu werden. Möglichkeiten bestehen als privater Träger oder in anderen Organisationsformen mit mehreren Ehrenamtlichen.
01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
Welche Möglichkeiten habe ich mit dem Entlastungsbetrag und wird mir dieser auf mein Konto als Festbetrag überwiesen?
Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) umfasst monatlich 125 € und steht ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Er wird dabei nicht als Festbetrag ausgezahlt, sondern kann nur zweckgebunden z.B. für die Leistungen von Unterstützungsangeboten rückerstattet werden. Dies bedeutet, dass die Kosten erst nach Vorlage von Belegen oder schriftlichen Nachweisen erstattet werden.
Es besteht beim Entlastungsbetrag gem. § 45b Absatz 1 Satz 5 SGB XI die Möglichkeit, den Betrag über das Jahr hinweg anzusammeln und sogar ins nächste Jahr zu übertragen. Allerdings müssen die übertragenen Leistungen bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden, danach verfallen sie.
Aufgrund der Corona-Krise ist eine längere Übertragung möglich. Für Informationen klicken Sie auf das FAQ Corona | Entlastungsbetrag. Zudem können Personen mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag auch für andere Hilfen einsetzen. Weitere Informationen erhalten Sie unter Aktuelles in der Corona-Krise.
Auf Wunsch können ab Pflegegrad 2 bis zu 40% der monatlichen Sachleistungen (nach § 36 SGB XI) zur Kostenerstattung von Unterstützungsangeboten verwendet werden. Dabei muss dieser Wunsch zur Umwandlung der Pflegekasse mitgeteilt werden, da sich dann anteilig der Anspruch auf das Pflegegeld reduziert.
28.01.22 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
Ich möchte zu meinem Unterstützungsangebot der Betreuungsgruppe "Kaffee-Treff" für Menschen mit Demenz noch zusätzlich einen Fahrdienst anbieten. Was muss ich hier beachten?
Bei der Einrichtung eines Fahrdienstes ist die wichtigste Frage, ob und unter welchen Bedingungen ehrenamtliche Fahrdienste unter das Personenbeförderungsgesetz fallen. Deshalb ist die Berücksichtigung der Genehmigungspflicht wichtig. Die Beratung erfolgt hierzu bei der KFZ-Stelle im Landratsamt. Es empfiehlt sich im Hinblick auf die Versicherung neben der Kontaktaufnahme mit dem Landratsamt die jeweilige Versicherungsgesellschaft (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) zu kontaktieren, da diese teils Schadensfälle anders bewerten als die Landratsämter.
Weitere Informationen erhalten Sie zu diesem Thema auch auf dem InfoPortal Demenz unter diesem Link.
01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
Ich möchte einen Förderantrag für unseren Häuslichen Betreuungsdienst "Miteinander & Füreinender" mit ausschließlich kommunaler Mitfinanzierung stellen, und weiß nun gar nicht welche Anlagen ich meinem Förderantrag beilegen muss.
Einem Förderantrag mit ausschließlich kommunaler Mitfinanzierung sind diese Anlagen beizufügen:
- Stellungnahme des zuständigen Stadt- oder Landkreises
- Bestätigung über Höhe und Zeitpunkt der kommunalen Mitfinanzierung
- entsprechende Projektbeschreibung
Bei Erstanträgen werden noch folgende Anlagen benötigt:
- Anerkennungsbescheid nach § 6 Abs. 1 UstA-VO
- Qualifikationsnachweis der Fachkraft bzw. Fachkräfte
- Konzeption mit Maßnahmen zur Qualitätssicherung
01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
Ich bin interessiert an einer finanziellen Förderung unseren Häuslichen Betreuungsdienst "Miteinander & Füreinander". Wie läuft hier das Verfahren ab und was muss ich beachten?
Für eine mögliche Förderung sollte bei den kommunalen Gebietskörperschaften (Kommune, Stadt- oder Landkreis) und/oder beim zuständigen Regierungspräsidium eine Förderzusage erfragt werden. Für eine erste Information zu möglichen Zuschüssen wenden Sie sich an Ihre zuständige Anerkennungsstelle, da etwa die Zuschüsse vom Land bei Häuslichen Betreuungsdiensten kontingentiert sind.
Nach der Zusage zu kommunalen oder Landeszuschüssen muss der Förderantrag entsprechend ausgefüllt und mit den passenden Anlagen an die zuständigen Behörden versendet werden.
Ausführliche Informationen sind unter der Rubrik Förderwege - Zuständigkeiten im Förderverfahren oder im Ergebnissprotokoll unseres Web-Seminar zu finden.
24.06.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
Ich habe nun den Bewilligungsbescheid für unseren Häuslichen Betreuungsdienstes "Miteinander & Füreinander" erhalten, der von der Gemeinde und dem Land BW bezuschusst wird. Wo muss ich bis zu welcher Frist den Verwendungsnachweis abgeben?
Die Vorlagen für den Verwendungsnachweis (VWN) findet man entweder auf der Website des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration oder unter der Rubrik Vorlagen zu Formularen, Anträgen, Berichten.
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Vorlage des VWN bei Landesförderung ergänzt. Alle relevanten Informationen erhalten Sie auch im Newsletter Augabe 01/2021. Der VWN wurde zudem in den UstADialogen thematisiert.
Der VWN bei Landesförderung ist bis zum 30. Juni im Folgejahr an die L-Bank zu senden. Sollten Sie auch ein Unterstützungsangebot anbieten, welches rein kommunal gefördert wird, ist die Abgabefrist für den Verwendungsnachweis beim zuständigen Stadt- oder Landkreis zu erfragen.
24.06.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
Was muss ich als Träger bei der Rechnungsstellung für die Leistungen der Betreuungsgruppe "Kaffee-Treff" beachten, damit eine unkomplizierte Erstattung für die Nutzenden möglich ist?
Der Koordinierungsausschuss hat nach § 5 UstA-VO eine Musterabrechnung von Leistungen nach § 45a SGB XI als Empfehlung ausgesprochen. Diese ist unter der Rubrik Empfehlungen des Koordinierungsausschusses zu finden. Günstig dabei ist es, im Betreff der Rechnung § 35b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 bzw. 4 SGB XI anzugeben. Dies verringert Rückfragen und ermöglicht eine effiziente Bearbeitung.
01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
Wir sind als Träger dabei ein Unterstützungsangebot in der Häuslichkeit zu entwickeln. Gibt es bzgl. der Teilnehmerbeiträge Vorgaben zur Höhe des Betrags?
Die Unterstützungsangebote-Verordnung sieht keine konkreten Vorgaben vor. Und letztlich sind Sie in der Gestaltung der Rahmenbedingungen natürlich frei, sofern die Teilnahmegebühren kostengünstig bleiben. Weitere Informationen bietet dazu auch das Schreiben zur Preisobergrenze, eine Empfehlung des Koordinierungsausschusses nach § 5 UstA-VO.
01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
Ich möchte gerne als privater Träger ein Angebot zur Unterstützung im Alltag anbieten. Ist das möglich?
Angebote von privaten Trägern können prinzipiell anerkannt werden, wenn sich mehrere Ehrenamtliche in diesem Angebot engagieren sowie die weiteren Kriterien nach §10 UstA-VO erfüllt sind.
Die Ehrenamtlichen können auch Aufwandsentschädigungen erhalten. Jedoch gilt es zu beachten, dass dies nicht im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags nach §26 Nr. 3 EstG möglich ist, da die Aufwandsentschädigungen versteuert werden müssen. Als Alternative zur Aufwandsentschädigung praktizieren private Träger deshalb andere Formen der Anerkennung und Wertschätzung für das ehrenamtliche Engagement.
Zu berücksichtigen ist hier außerdem, dass Angebote privater Träger vom Land Baden-Württemberg nicht gefördert werden können.
01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
Ich bin Betreuungsassistentin und möchte gerne als Fachkraft in einer Betreuungsgruppe oder einem Häuslichen Betreuungsdienst tätig sein. Habe ich dazu die entsprechende Qualifikation?
Zu den anerkennungsfähigen Berufsgruppen als Fachkraft für ein Unterstützungsangebot gehört eine Betreuungsassistentin laut UstA-VO nicht. Die Aufgaben von Fachkräften sind u.a. insbesondere die Anleitung und fachliche Begleitung der Ehrenamtlichen sowie in aller Regel auch die Vertretung der Gruppe dem Träger gegenüber und ggf. auch nach außen – insbesondere den Angehörigen gegenüber. Dazu sind Kompetenzen erforderlich, die weit über ein reines Wissen und Fähigkeiten im Bereich der Pflege und des Umgangs mit Pflegebedürftigen allgemein hinausreichen. Ob eine Betreuungsassistentin dennoch als Fachkraft im Einzelfall geeignet sein könnte, hängt letztlich von weiteren Qualifikationen ab. In Einzelfällen kann die Anerkennungsbehörde aber möglicherweise eine Ausnahme machen.
Unter § 10 Abs. 3 UstA-VO sind die Berufsgruppen aufgelistet, die für Fachkräfte in Betracht kommen. Weitere Informationen sind auch unter der Rubrik Bedeutung der Anerkennung zu finden.
01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
Wir haben eine Anerkennung für den Häuslichen Betreuungsdienst "Miteinander & Füreinander", welcher aber bereits vor 2018 ein anerkanntes niedrigschwelliges Betreuungsangebot war. Müssen nun nochmal alle Ehrenamtlichen mit 30 Stunden geschult werden?
Ausschließlich für neu hinzukommende Ehrenamtliche ist die mind. 30-stündige Qualifizierung erforderlich. Ehrenamtlich Engagierte und aus der Bürgerschaft Tätige, die bereits in Angeboten nach der Betreuungsangebote-Verordnung mitgewirkt haben, werden als fachlich geeignet betrachtet. Dabei ist auch die weitere regelmäßige Qualitätssicherung von Bedeutung.
Die Inhalte der Schulungen und Fortbildungen sowie die Berücksichtigung von Vorkenntnissen werden in der Orientierungshilfe zur Sicherung der fachlichen Eignung, einer Empfehlung des Koordinierungsausschusses, genauer beschrieben. Hier wird betont, dass die Schulungsanforderungen im Sinne einer Soll-Regelung gestaltet sind. Die Entscheidung zu Ausnahmeregelungen bei den Anforderungen liegen in der Verantwortung des Angebotsträgers.
01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
Ich möchte gerne ein Serviceangebot mit Beschäftigten im hauswirtschaftlichen Bereich aufbauen. Was muss ich hier beachten?
Für die Beratung zu Serviceangeboten gibt es in Baden-Württemberg keine eigene Fachstelle. Anträge auf Anerkennung können bei der zuständigen Behörde des Stadt- oder Landkreises eingereicht werden.
01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
Für Menschen mit Behinderung, insbesondere Kinder, möchte ich gerne ein therapeutisches Angebot zur Unterstützung und Entlastung anbieten, wie z.B. das therapeutische Reiten. Ist das möglich?
Grundsätzlich sind therapeutische Leistungen nicht anerkennungsfähig. In Einzelfällen kann jedoch eine Anerkennung für den ehrenamtlichen Einsatz – ohne die therapeutische Leistung – erfolgen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Anerkennungsbehörde des Stadt- oder Landkreises.
01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
Wir sind ein zugelassener Pflegedienst und bieten sowohl Betreuungsgruppen als auch einen Häuslichen Betreuungsdienst mit unseren Beschäftigten an. Benötigen wir eine Anerkennung?
Zugelassene Pflegedienste benötigen keine Anerkennung von Unterstützungsangeboten, sondern können weiterhin über § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI abrechnen.
Unterstützungsangebote mit Ehrenamtlichen von Pflegediensten brauchen dann eine Anerkennung, wenn sie eine finanzielle Förderung beantragen möchten. Denn hier ist die Anerkennung Fördervoraussetzung.
01.01.21 | Fach- und Koordinierungsstelle UstA
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