Förderwege – Zuständigkeiten im Förderverfahren
Die Vorlage des Förderantrags nach § 45c Abs. 1 Nr. 1 SGB XI ist für alle Angebotsarten einheitlich. Jedoch richtet sich der Förderantrag in Abhängigkeit der Förderbeteiligung an verschiedene zuständige Behörden, wodurch die Förderwege unterschiedlich verlaufen.
Man unterscheidet dabei zwischen der Landesförderung (mit möglicher kommunaler Mitfinanzierung) durch das Land Baden-Württemberg und der ausschließlich kommunalen Förderung.
Die Förderung Häuslicher Betreuungsdienste ist grundsätzlich von einer kommunalen Förderung abhängig. In Bezug auf die Möglichkeit der Landesförderung gibt es eine bestimmte Anzahl an Kontingenten pro Stadt- und Landkreis.
Wurde ein Unterstützungsangebot anerkannt, kann durch den Träger bei den kommunalen Gebietskörperschaften und/oder beim zuständigen Regierungspräsidium eine Förderzusage erfragt werden.
Die finanzielle Förderung durch das Land wird durch die Verwaltungsvorschrift zur Förderung der ambulanten Hilfen (VwV-Ambulante Hilfen) vom 17.12.2019 geregelt. Diese bezieht sich auf Angebote für alle pflegebedürftigen Menschen. Nach der VwV-Ambulante Hilfen kann das Land (nach Maßgabe des Haushaltsplans) Betreuungsgruppen mit bis zu 2.500 € pro Jahr und Häusliche Betreuungsdienste, in Abhängigkeit einer kommunalen Finanzierungsbeteiligung, mit bis zu 1.250 € pro Jahr fördern, und zwar jeweils im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung.
Die Pflegekassen und die private Pflegeversicherung beteiligen sich an der Förderung jeweils in Höhe der Fördersumme des Landes und der Kommunen bzw. der Landkreise.
Der Förderantrag richtet sich an das jeweilige Regierungspräsidium, ist jedoch bei der zuständigen Stelle des Stadt- oder Landkreises einzureichen.
Der Verwendungsnachweis (vorletzter Download am Ende der Seite) mit dem dazugehörigen Sachbericht über die Verwendung der Fördermittel muss bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der L-Bank eingereicht werden.
Weitere Informationen zum Ablauf des Förderverfahrens finden Sie im nebenstehenden Link.
Die ausschließlich kommunale Förderung ist durch die Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) geregelt. Wurde ein Unterstützungsangebot anerkannt, kann durch den Träger bei den kommunalen Gebietskörperschaften eine Förderzusage erfragt werden. Wenn Unterstützungsangebote durch den Stadt- oder Landkreis oder die Gemeinde bezuschusst werden, dann kann auch ein Zuschuss in gleicher Höhe von der Pflegeversicherung beantragt werden.
Der Förderantrag richtet sich hier an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration, muss jedoch bei der zuständigen Stelle des Stadt- oder Landkreises eingereicht werden. Dieser Antrag wird an den Fachverband – bei Anträgen nach § 45c Abs. 1 Nr. 1 SGB XI ist dies die Fachstelle Unterstützungsangebote – zur Prüfung und fachlichen Bewertung weitergeleitet. Weitere Informationen zum Ablauf des Förderverfahrens finden Sie im nebenstehenden Link.
Die Frist für die Abgabe des Verwendungsnachweises der Fördermittel an die Anerkennungsbehörde wird von der jeweilig zuständigen Anerkennungsbehörde festgelegt.
Die Anerkennungsbehörden leiten als zuständige Stelle des Stadt- oder Landkreises die Förderanträge an die Regierungspräsidien bzw. an das Ministerium für Soziales und Integration weiter.
Kontaktdaten finden Sie jeweils bei den Landratsämtern bzw. Städten. Meist sind dies dieselben Ansprechpartner/innen wie bei der Antragsstellung auf Anerkennung.