Anforderungen an den Förderantrag
Für das Ausfüllen des Förderantrags nach § 45c Abs. 1 Nr. 1 SGB XI werden verschiedene Informationen benötigt, ergänzt durch alle erforderlichen Anhänge in Abhängigkeit des Förderwegs.
Nur wenn alle Angaben korrekt sind sowie alle Anhänge dem Förderantrag beiliegen, kann dieser im Koordinierungsausschuss zur Herstellung des Einvernehmens vorgelegt werden.
Je nach Art des Förderantrags sind verschiedene Anlagen dem Förderantrag für das Unterstützungsangebot nach § 45c Abs. 1 Nr. 1 SGB XI beizufügen.
Den zuständigen Stellen für die Prüfung und fachliche Bewertung liegen im Voraus keine Unterlagen vor, die beim Antrag auf Anerkennung den Anerkennungsbehörden vermittelt wurden. Unter anderem ist deshalb die Vollständigkeit der Anlage notwendig.
Für die Förderung eines Unterstützungsangebots sind verschiedene Qualitätsmerkmale essentiell. Folglich ist nach § 13 Abs. 4 UstA-VO auch das Einreichen eines Konzeptes mit entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung erforderlich.
Dies ergibt sich zum einen aus der Schutzbedürftigkeit der Nutzenden und dem besonderen Rechtscharakter von Unterstützungsangeboten. Zum anderen ermöglicht dies einen persönlichen Zugewinn für die ehrenamtlich Engagierten und eine gewisse Sicherheit im verantwortlichen Umgang mit den pflegebedürftigen Menschen in den Unterstützungsangeboten.
Anlagen bei Landesförderung
- Stellungnahme des zuständigen Stadt- oder Landkreises
- Bestätigung über Höhe und Zeitpunkt des kommunalen Förderanteils im Falle einer kommunalen Mitfinanzierung
- Anerkennungsbescheid des Stadt- oder Landkreises (Erstantrag)
- Qualifikationsnachweis der Fachkraft (Erstantrag)
- Angebotskonzeption mit Qualitätsmerkmalen (Erstantrag)
Anlagen bei ausschließlich kommunaler Förderung
- Stellungnahme des zuständigen Stadt- oder Landkreises
- Bestätigung über Höhe und Zeitpunkt des kommunalen Förderanteils
- Anerkennungsbescheid des Stadt- oder Landkreises (Erstantrag)
- Qualifikationsnachweis der Fachkraft (Erstantrag)
- Angebotskonzeption mit Qualitätsmerkmalen (Erstantrag)
- Projektbeschreibung (für Betreuungsgruppen/Häusliche Betreuungsdienste, Demenzagenturen, Sonstige Angebote)
Beim Ausfüllen des Förderantrags muss im Voraus geklärt sein, welcher Förderweg – Landes- oder ausschließlich kommunale Förderung – beantragt wird.
Unter den weiteren Angaben gilt anschließend zu beachten:
Angaben zum Förderweg (Seite 1):
- zuwendungsfähige Angebotsart (z.B. Betreuungsgruppe, Häuslicher Betreuungsdienst oder Sonstiges Angebot) - hier unterstützen Beispiele die Zuordnung und
- Unterscheidung des Förderwegs (Landesförderung oder ausschließlich kommunale Förderung)
Unter der Rubrik des Antragsstellers ist diejenige Ansprechperson anzuführen, die im Zuge der Prüfung und sachlichen Bewertung kontaktiert werden kann (Seite 2)
In der Personalliste müssen die ehrenamtlich Engagierten oder aus der Bürgerschaft Tätigen nicht namentlich aufgeführt werden (Seite 4)
Kosten- und Finanzierungsplan (Seite 5):
- hier müssen die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben mit der Summe der Finanzierungsmittel übereinstimmen
- zu beachten ist, dass die jeweiligen Zuwendungen in die entsprechende Zeile eingetragen werden, wie auch die Entgelte der Nutzenden
Bestätigung über Höhe und Zeitpunkt der kommunalen Basisfinanzierung (Seite 7):
- die Bestätigung ist Anträgen mit kommunalen Zuschüssen beizufügen
- bei gleichzeitiger Förderung nach der VwV FED* ist eine Zusatzinformation vom zuständigen Stadt- oder Landkreis auszufüllen (siehe Ausfüllen des Förderantrags bei gleichzeitiger Förderung nach der VwV FED)
*VwV FED: Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung Familienentlastender Dienste auf dem Gebiet der Hilfen für Menschen mit Behinderungen vom 14.11.2019
Unterstützungsangebote von Trägern, die bereits eine Landes- sowie kommunale Förderung nach der VwV FED erhalten, können unter bestimmten Umständen auch eine Förderung nach der UstA-VO erhalten.
Voraussetzung ist, dass die kommunale Mitfinanzierung höher ist als der Landeszuschuss zur Förderung des Familienentlastenden Dienstes.
Dies lässt sich in der Regel bei den zuständigen Stellen der Stadt- und Landkreise erfragen. Dienen die überschüssigen kommunalen Mittel ausschließlich der Förderung des ehrenamtlichen Unterstützungsangebots nach § 45c Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, können diese als Basismittel für eine Komplementärförderung durch die Pflegeversicherung fungieren.
In den Förderanträgen ist in diesem Fall auf Seite 8 die Bestätigung der kommunalen Basisfinanzierung von der zuständigen Stelle des Stadt- oder Landkreises auszufüllen. Dies dient der Transparenz und erleichterten Kommunikation für die Prüfung und sachlichen Bewertung der Förderanträge.