Fördermöglichkeiten für Unterstützungsangebote

Angebote zur Unterstützung im Alltag können zum Zwecke ihres Auf- und Ausbaus nach § 45c Abs. 1 Nr. 1 SGB XI gefördert werden. Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung ergänzt dabei die Förderung durch das Land und/oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht dabei jedoch nicht.

Die Förderbedingungen sind zu finden in der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der ambulanten Hilfen (VwV-Ambulante Hilfen) vom 17.12.2019 und in der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO).

Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 6 Abs. 2 UstA-VO) können keine Förderung nach § 13 Abs. 2 UstA-VO erhalten.


Informationen zur Förderung von Initiativen des Ehrenamts nach § 45c Abs. 1 Nr. 2 SGB XI und der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI sind auf der Website der Agentur Pflege engagiert zu finden.

Beispiele für Initiativen des Ehrenamts sind etwa Bürgerbusse, Tanzcafés oder Wohnberatungen. Angehörigengesprächskreise und Mittagstische wiederum stehen beispielhaft für Initiativen der Selbsthilfe.

Relevante Unterlagen

Kontakt

... für alle Fragen zu Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe.

Agentur Pflege engagiert