Anforderungen an die Anerkennung
Die Unterstützungs- und Entlastungsangebote sind seit den Änderungen der Pflegestärkungsgesetze in § 45a SGB XI geregelt. Hier werden die Bundesländer ermächtigt, die weiteren Bestimmungen zur Anerkennung und Förderung der Unterstützungsangebote festzulegen. In Baden-Württemberg ist dies durch die UstA-VO umgesetzt worden.
Für die Anerkennung eines Unterstützungsangebots müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Neben dem Einreichen der Maßnahmen zur Qualitätssicherung ist das Erstellen einer Konzeption obligatorisch, in der die relevanten Rahmenbedingungen und Inhalte des Angebots erläutert werden.
Wichtig ist außerdem, die Niedrigschwelligkeit der Unterstützungsangebote zu berücksichtigen: die Teilnahmebeiträge sollten die Preise für vergleichbare Pflegesachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 45b Abs. 4 SGB XI nicht überschreiten. Der Koordinierungsausschuss, ein Ausschuss auf Landesebene, der für die Durchführung des Förderverfahrens zuständig ist und auch Empfehlungen geben kann, hat hierzu eine Empfehlung zur Preisobergrenze herausgegeben.
Näheres zur Konzeption ist unter § 10 UstA-VO zu finden. Hier sind primär relevant den Träger sowie die Inhalte und Rahmenbedingungen des Unterstützungsangebots vorzustellen.
Wichtige Kriterien sind:
Angabe und Beschreibung der Zielgruppe
- Beschreibung der Zielgruppe und des dadurch erforderlichen Unterstützungs- und Entlastungsbedarfs
- bei Betreuungsgruppen: Beschreibung und Begründung des Betreuungsschlüssels
Inhalte und Ziele des Unterstützungsangebots
- Nähere Beschreibung des Angebots, d.h. welche Aktivitäten geplant sind
- Dabei ist auch wichtig, die Ziele des Unterstützungsangebots bzw. der Aktivitäten zu nennen und ggf. auch zu begründen.
Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit des Angebots
- für die pflegebedürftigen Menschen, aber auch für die jeweiligen Angehörigen, ist die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit des Angebots von hoher Relevanz
- Vedeutlichung, dass die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit gegeben ist
räumliche Voraussetzungen
- sollten entsprechend des Unterstützungsangebots und der Zielgruppe adäquat sein
- sollen sicherstellen, dass das Utnerstützungsangebot witterungsunabhängig stattfinden kann
ein angemessener Versicherungsschutz der ehrenamtlich Engagierten und aus der Bürgerschaft Tätigen
ggf. Angabe eines Fahr- oder Begleitdienstes
die Angabe des zeitlichen Umfangs des Unterstützungsangebots
die Angaben zum Teilnahmebeitrag und zur Höhe der Aufwandsentschädigung
- bitte beachten Sie die Empfehlung zur Preisobergrenze des Koordinierungsausschusses, die von einer Niedrigschwelligkeit des Teilnahmebeitrags ausgeht
die Maßnahmen zur Qualitätssicherung
Schulungen, Teambesprechungen und Fortbildungen sind wichtige Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Unterstützungsangeboten. Gleichzeitig stellen sie auch eine Form der Wertschätzung und Unterstützung der ehrenamtlich Engagierten dar. Außerdem gilt es, das besondere Schutzbedürfnis der Nutzenden zu berücksichtigen.
Mit der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) legt das Land erstmals verbindlich Schulungen sowie Fortbildungen in einem bestimmten Umfang fest. Insbesondere für neue ehrenamtlich Engagierte und aus der Bürgerschaft Tätige gelten die Voraussetzungen der 30 Stunden Schulung.
Die Orientierungshilfe, eine Empfehlung des Koordinierungsausschusses, richtet sich primär an die Träger von Unterstützungsangeboten sowie an die zuständigen Stellen der Stadt- und Landkreise und bezieht sich sowohl auf die Unterstützungsangebote mit Ehrenamtlichen, als auch auf Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. Sie lässt einen großen Spielraum für die Gestaltung, da Träger je nach Bedarf und Möglichkeiten – etwa unter Berücksichtigung von vorhanden Kompetenzen – vor Ort Schulungen bzw. Schulungsbausteine für neue Ehrenamtliche umsetzen können.
So lassen sich dort Aussagen finden zu:
- den Inhalten der Schulungen (Basisschulung und Schwerpunktsetzung)
- möglichen Abweichungen wie z.B. Berücksichtigung von Vorkenntnissen, Fähigkeiten und Vorerfahrungen (Ermessensspielraum)
- modulhaften Schulungen
- den Fortbildungen
Im Sinne des § 10 UstA-VO und der Orientierungshilfe sind folgende Inhalte insbesondere zu vermitteln:
- Basiswissen über Krankheitsbilder und Behinderungsarten und ihre psychosozialen Folgen
- Wahrnehmung des sozialen Umfelds und der psychosozialen Situation der pflegebedürftigen Person sowie deren Angehörigen
- Umgang mit den Pflegebedürftigen
- Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung
- Kommunikation, Gesprächsführung und Zusammenarbeit mit Fachkräften
- Selbstmanagement im Kontext des bürgerschaftlichen Engagements
Der Tätigkeitsbericht ist bis zum 30. April des Folgejahres an den zuständigen Stadt- oder Landkreis nach § 11 Abs. 4 UstA-VO abzugeben.
Hier muss bestätigt werden, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiter vorliegen, außerdem sind folgende Kriterien anzugeben:
- die Art der zu übernehmenden Unterstützung
- die Anzahl der Teilnehmenden/Nutzenden
- eine Übersicht über eingesetzte Fachkräfte
- die Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen